Artikel 4 des KI-Gesetzes verlangt nicht, dass jeder Mitarbeiter zum KI-Experten wird. Er verpflichtet Unternehmen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit die Personen, die in ihrem Namen KI nutzen, die Technologie, mit der sie arbeiten, deren Grenzen und die für ihre jeweilige Rolle relevanten Risiken verstehen.

 Grundkenntnisse im Bereich künstliche Intelligenz sind keine zukünftige Compliance-Anforderung mehr. Artikel 4 des AI Act gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 und wurde durch eine Änderung im Rahmen der Omnibus-Verordnung im Juli 2026 vereinfacht. Das bedeutet, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen bereits Maßnahmen ergriffen haben sollten, um die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiter und anderer Personen zu fördern, die in ihrem Namen KI-Systeme betreiben oder nutzen.

Das Recht auf Löschung, auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bekannt, gehört zu den wichtigsten Rechten, die betroffenen Personen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeräumt werden. Im Kern erlaubt es einer Person, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese beispielsweise für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig war. Der Verantwortliche ist in diesen Fällen verpflichtet, die Daten unverzüglich zu löschen.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (die „KI-Verordnung“) führt in Artikel 50 vier Transparenzpflichten ein, die ab dem 2. August 2026 gelten. Ab diesem Datum betreffen sie nicht mehr nur KI-Systeme mit hohem Risiko, sondern grundsätzlich jedes KI-System. In der Praxis ist damit nahezu jedes Unternehmen erfasst, das einen Chatbot einsetzt, Inhalte mit KI erzeugt oder Systeme zur Emotionserkennung nutzt.

Der 1. Juli 2026 markiert einen entscheidenden Moment für den Kryptomarkt der Europäischen Union: das Ende der Übergangsfrist gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte, bekannt als MiCA. Nach diesem Datum dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kunden in der EU bedienen, nicht mehr auf Grundlage der bisherigen nationalen Regelungen tätig sein, sondern nur noch mit einer gültigen MiCA-Zulassung.