In einem Strafverfahren, dessen zivilrechtlicher Teil auf der Zahlung des durch die Zerstörung eines historischen Denkmals entstandenen Schadens gerichtet ist, hat das Gericht die Aufhebung eines Sachverständigengutachtens und dessen Neuerstellung angeordnet.
Der Grund betraf in diesem Verfahrensstadium nicht die technischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen, sondern die Art und Weise, in der der Beweis erhoben worden war: Die Ortsbesichtigung war ohne Ladung der Parteien durchgeführt worden, und ohne dass diese die tatsächliche Möglichkeit zur Teilnahme hatten.
Die Entscheidung rückt eine zentrale Frage in den Blick, die sich in Verfahren stellt, in denen der Schaden an einem Baudenkmal durch technische Beweismittel festzustellen ist: Das Sachverständigengutachten ist kein bloßer technischer Vorgang, sondern ein Beweismittel, das den verfahrensrechtlichen Garantien unterliegt, einschließlich des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf Verteidigung.
Gegenstand des Verfahrens ist die Zahlung des Schadens, der durch die Zerstörung einer als Denkmal eingestuften Immobilie entstanden ist.
Die Besonderheit eines solchen Verfahrens ergibt sich vor allem aus der Natur des betroffenen Objekts.
Ein Baudenkmal ist nicht lediglich ein Bauwerk, dessen Wert sich auf seine materiellen Eigenschaften reduzieren lässt. Die Rechtsordnung für Baudenkmäler bezweckt den Schutz kultureller und historischer Werte; ihre Beschädigung oder Zerstörung kann daher komplexe Fragen aufwerfen – sowohl hinsichtlich der Haftung als auch hinsichtlich des Schadensumfangs.
In einem solchen Verfahren erfordert die Ermittlung des Schadens – je nach den Beweisfragen des Gutachtens – die Analyse technischer Aspekte wie Art und Umfang der Schäden, die Merkmale der Immobilie, die erforderlichen Eingriffe, die Restaurierungs- oder Wiederherstellungsarbeiten sowie die damit verbundenen Kosten.
Folglich wird das Sachverständigengutachten zu einem wesentlichen Instrument, um eine technische Realität in einen rechtlich bewertbaren Schaden zu übersetzen.
Gerade deshalb ist die Art und Weise, wie dieser Beweis erhoben wird, keineswegs nebensächlich.
Der Fehler, der zur Aufhebung des Gutachtens führte – ein Gutachten ohne Ladung der Parteien
Im vorliegenden Fall erstellte der bestellte Sachverständige sein Gutachten, ohne dass die Parteien geladen worden waren und ohne, dass sie die tatsächliche Möglichkeit hatten, an der Ortsbesichtigung teilzunehmen.
Dieser Umstand wurde gerügt, wobei geltend gemacht wurde, dass die fehlende Ladung und die fehlende tatsächliche Teilnahmemöglichkeit das Recht auf Verteidigung und auf ein faires Verfahren beeinträchtigt hätten.
Es ging folglich nicht um die Frage, ob der Sachverständige zur zutreffenden technischen Schlussfolgerung gelangt war.
Die Ortsbesichtigung ist der Moment, in dem der Sachverständige unmittelbar mit dem Gegenstand des Gutachtens in Berührung kommt, Feststellungen trifft und konkret die tatsächliche Grundlage für seine Schlussfolgerungen bildet.
In Abwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter hatten diese jedoch keine Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben, auf bestimmte Aspekte der Immobilie oder des Sachverhalts hinzuweisen und sicherzustellen, dass die für die Wahrung ihrer eigenen Interessen maßgeblichen Umstände dem Sachverständigen zur Kenntnis gebracht werden.
Warum das Gericht das Gutachten für nichtig erklärte
Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte die relative Nichtigkeit des erstellten und zu den Akten gereichten Sachverständigengutachtens fest.
Infolgedessen ordnete das Gericht die Ladung des Sachverständigen zu dem für die Neuerstellung des Gutachtens anberaumten Termin an und verpflichtete ihn, die Parteien per Einschreiben mit Inhaltsangabe und Rückschein zu laden – mit dem ausdrücklichen Hinweis, den Parteien und ihren Rechtsanwälten die Teilnahme an der Begutachtung zu ermöglichen.
Im Kern handelt es sich um eine Rückkehr zu dem verfahrensrechtlichen Rahmen, der von Anfang an hätte eingehalten werden müssen.
Die Besonderheit von Verfahren, in denen ein Baudenkmal Gegenstand des Gutachtens ist
Der Fall gewinnt durch die Natur der begutachteten Immobilie eine zusätzliche Dimension.
Es handelt sich nicht um ein gewöhnliches Bauwerk, sondern um ein historisches Denkmal.
In solchen Verfahren spielt das Sachverständigengutachten eine entscheidende Rolle bei der Feststellung von Aspekten wie Art und Umfang der Schäden, den Merkmalen der Immobilie, den erforderlichen Arbeiten, den damit verbundenen Kosten und – je nach den vom Gericht festgelegten Beweisfragen – der Höhe des Schadens.
Die bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen können somit unmittelbare Bedeutung für die Schlussfolgerungen des Gutachtens haben.
Gerade deshalb darf die Teilnahmemöglichkeit der Parteien nicht als nachrangiger Verfahrensschritt betrachtet werden. Sie ist die Gewähr dafür, dass die Stellungnahmen aller Beteiligten den Sachverständigen erreichen, bevor dieser seine Schlussfolgerungen abschließend festlegt.
Fazit:
Die Entscheidung des Gerichts ist ein deutliches Beispiel dafür, dass die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens nicht ausschließlich von der Richtigkeit seiner technischen Schlussfolgerungen abhängt. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Garantien ist ebenso wichtig. Wird den Parteien die Möglichkeit genommen, an der Ortsbesichtigung teilzunehmen, kann das Gericht eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung annehmen und die Neuerstellung des gesamten Gutachtens anordnen.
Für die Praxis ist der Fall eine nützliche Erinnerung daran, dass Mängel bei der Beweiserhebung ebenso gravierende Folgen haben können wie etwaige inhaltliche Fehler des Sachverständigen.